Jobwechsel mit Klarheit Kündigungsfrist in der Schweiz: Was in deinem Vertrag wirklich gilt

Wer kündigt oder eine Kündigung erhält, braucht vor allem eines: ein korrektes Enddatum. Genau daran scheitert es im Alltag erstaunlich oft, weil Frist, Kündigungstermin, Probezeit und Sonderregeln durcheinandergeraten. Dieser Artikel zeigt dir, welche Kündigungsfrist in der Schweiz für private Arbeitsverhältnisse tatsächlich gilt, wie du sauber rechnest und wo typische Fehler bei Krankheit, Ferien oder Freistellung passieren.

Kalender mit markiertem Kündigungsdatum und Briefumschlag
Kündigen ohne Rechenfehler © Gemini / Google

Welche Kündigungsfrist gilt?

Für die Frage, wann dein Arbeitsverhältnis endet, gilt eine klare Reihenfolge: zuerst der Arbeitsvertrag, danach ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV), und erst wenn dort nichts Abweichendes geregelt ist, kommt das gesetzliche Obligationenrecht zum Zug.

Im privaten Arbeitsverhältnis dürfen Kündigungsfristen innerhalb gewisser Grenzen vertraglich angepasst werden. Entscheidend ist also nicht, was «man üblicherweise macht», sondern was in deinem konkreten Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. Gerade bei Stellenwechseln, Teilzeitpensen oder Kaderverträgen lohnt sich ein genauer Blick in alle Unterlagen.

Die gesetzliche Grundregel nach der Probezeit lautet im unbefristeten Arbeitsverhältnis:

  • im 1. Dienstjahr: 1 Monat
  • im 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate

Diese Fristen gelten grundsätzlich auf das Ende eines Monats, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder durch GAV/NAV vorgesehen ist. Viele Arbeitsverträge übernehmen genau diese Regel. Andere sehen längere Fristen vor, etwa drei Monate schon ab einem früheren Zeitpunkt oder sechs Monate für bestimmte Funktionen.

Wichtig ist auch: Für Arbeitgeber und Arbeitnehmerin dürfen Kündigungsfristen nicht beliebig einseitig ausgestaltet werden. Das Gesetz schützt davor, dass die Arbeitnehmerin deutlich schlechter gestellt wird als die Arbeitgeberseite.

Probezeit: Hier gelten andere Regeln

Die Probezeit ist ein eigener Abschnitt und sollte nie mit der normalen Kündigungsfrist verwechselt werden. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt im privaten Arbeitsverhältnis in der Schweiz eine Probezeit von einem Monat. Sie kann schriftlich verlängert werden, höchstens aber auf drei Monate.

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist gesetzlich sieben Tage. Diese Frist läuft nicht zwingend bis Monatsende, sondern endet nach sieben Tagen. Je nach Vertrag oder GAV kann auch hier eine andere Regel gelten. Gerade in Branchen mit GAV lohnt sich deshalb ein genauer Blick.

Frist und Kündigungstermin sind nicht dasselbe

Ein häufiger Denkfehler: Viele Menschen setzen Kündigungsfrist und Kündigungstermin gleich. Tatsächlich sind das zwei verschiedene Fragen.

Die Kündigungsfrist sagt, wie lange der Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses sein muss. Der Kündigungstermin sagt, auf welchen Zeitpunkt überhaupt gekündigt werden darf – oft auf das Monatsende, manchmal aber auch auf einen beliebigen Tag.

Ein Beispiel: In deinem Vertrag steht «2 Monate auf Ende eines Monats». Geht deine Kündigung am 10. April wirksam zu, endet das Arbeitsverhältnis nicht am 10. Juni, sondern am 30. Juni. Warum? Weil zwei volle Monate Frist einzuhalten sind und die Beendigung nur auf ein Monatsende fallen darf.

Steht im Vertrag dagegen «2 Monate», ohne Monatsende-Regel, muss genauer geprüft werden, wie die Klausel auszulegen ist. Im Schweizer Arbeitsrecht ist das Monatsende nach der gesetzlichen Grundregel zwar häufig mitgedacht, aber nicht jede Formulierung ist eindeutig. Unklare Verträge bergen Streitpotenzial.

Für die Berechnung zählt nicht, wann du den Brief geschrieben hast, sondern wann die Kündigung bei der anderen Seite rechtlich als zugestellt gilt.

Wann eine Kündigung als zugestellt gilt

Im Schweizer Arbeitsrecht gilt das Empfangsprinzip. Eine Kündigung wirkt in dem Moment, in dem sie in den Machtbereich der anderen Partei gelangt und unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann. Entscheidend ist also der Zugang, nicht das Absendedatum.

Das ist praktisch relevant, wenn du knapp vor Monatsende kündigen willst. Ein Brief, den du am 30. verschickst, ist nicht automatisch auch am 30. zugegangen. Trifft er erst am nächsten Werktag ein, verschiebt sich unter Umständen das Enddatum um einen ganzen Monat.

Besonders wichtig sind diese Konstellationen:

Eingeschriebener Brief: Wird die eingeschriebene Sendung nicht direkt übergeben, gilt sie in der Regel als zugestellt, sobald sie auf der Post abgeholt werden kann und mit der Abholung üblicherweise zu rechnen ist. Wer also eine Abholungseinladung im Briefkasten hat, kann den Zugang nicht einfach dadurch hinauszögern, dass der Brief liegen bleibt.

Ferien oder Abwesenheit: Abwesenheit schützt nicht automatisch vor dem Zugang. Wer in den Ferien ist, trägt ein gewisses Risiko, wenn eine Sendung unter normalen Umständen entgegengenommen werden könnte. In heiklen Fällen lohnt sich eine individuelle rechtliche Prüfung, weil die Umstände eine Rolle spielen.

Mündliche Kündigung: Grundsätzlich kann eine Kündigung auch mündlich gültig sein, wenn keine Schriftform vereinbart wurde. Praktisch ist das aber riskant, weil später oft Streit über Inhalt, Zeitpunkt oder überhaupt über die Erklärung entsteht. Sicherer ist eine schriftliche Kündigung mit nachweisbarem Zugang.

E-Mail oder Messenger: Diese Wege sind nur dann sinnvoll, wenn klar ist, dass sie vertraglich akzeptiert sind oder die andere Seite den Erhalt bestätigt. Sonst bleibt das Beweisrisiko bei dir.

So berechnest du dein Enddatum

Wenn du dein Enddatum sauber berechnen willst, gehst du am besten in drei Schritten vor: Erstens prüfst du die geltende Kündigungsfrist, zweitens den zulässigen Kündigungstermin, drittens den genauen Zugang der Kündigung.

Schritt 1: Lies Arbeitsvertrag, allfälligen GAV und besondere Zusatzvereinbarungen. Achte darauf, ob für die Probezeit oder für bestimmte Funktionen Sonderregeln gelten.

Schritt 2: Prüfe, ob die Kündigung auf Monatsende oder auf einen beliebigen Tag möglich ist.

Schritt 3: Bestimme den Tag, an dem die Kündigung rechtlich zugeht. Von diesem Zeitpunkt aus rechnest du die Frist.

So sieht das in der Praxis aus:

Beispiel 1: Erstes Dienstjahr, gesetzliche Regel
Du arbeitest seit acht Monaten, dein Vertrag enthält keine abweichende Frist. Die Kündigung geht der Arbeitgeberin am 14. Mai zu. Im ersten Dienstjahr gilt eine Frist von einem Monat auf Ende eines Monats. Das Arbeitsverhältnis endet also am 30. Juni, nicht am 14. Juni und auch nicht am 31. Mai.

Beispiel 2: Viertes Dienstjahr, vertraglich zwei Monate auf Monatsende
Deine Kündigung geht am 28. Februar zu. Bei zwei Monaten auf Ende eines Monats endet das Arbeitsverhältnis am 30. April. Entscheidend ist, dass die Kündigung noch im Februar zugegangen ist. Wäre der Zugang erst am 1. März erfolgt, läge das Enddatum beim 31. Mai.

Beispiel 3: Probezeit mit sieben Tagen
Du bist seit zwei Wochen angestellt, vertraglich wurde eine dreimonatige Probezeit vereinbart. Deine Kündigung geht am 9. September zu. Bei sieben Tagen Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis am 16. September, sofern keine abweichende Regel gilt.

Gerade bei knappen Daten kann ein simpler Rechenfehler teuer werden: Wer zu früh bei einer neuen Stelle zusagt, riskiert Überschneidungen. Wer zu spät kündigt, hängt einen weiteren Monat im alten Arbeitsverhältnis fest.

Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Militärdienst

Hier kursieren besonders viele Missverständnisse. Die wichtigste Klarstellung zuerst: Sperrfristen schützen vor allem bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin. Wenn du selbst kündigst, verlängert eine Krankheit oder Schwangerschaft deine eigene Kündigungsfrist in der Regel nicht automatisch.

Das Gesetz sieht in bestimmten Situationen vor, dass die Arbeitgeberin während einer geschützten Zeit nicht kündigen darf, etwa bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst. Wird trotzdem gekündigt, kann die Kündigung nichtig sein. Erfolgt eine Kündigung gültig und tritt danach eine Sperrfrist ein, kann eine bereits laufende Kündigungsfrist unterbrochen und nach Ende der Sperrfrist fortgesetzt werden.

Für Arbeitnehmerinnen wichtig ist die Unterscheidung:

  • Arbeitgeberkündigung: Sperrfristen können greifen und die Frist beeinflussen.
  • Arbeitnehmerkündigung: Die Sperrfristen gelten in dieser Form grundsätzlich nicht als Schutzmechanismus für deine eigene Kündigung.

Bei Schwangerschaft ist besondere Sorgfalt nötig. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin während der Schwangerschaft und in einer Schutzfrist nach der Geburt ist besonders streng geregelt. Wenn du in einer solchen Situation betroffen bist, lohnt sich rasch eine Abklärung bei einer Fachstelle, einer Arbeitsrechtsberatung oder gegebenenfalls bei einer Gewerkschaft.

Auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall ist Vorsicht angebracht. Hier spielen Dauer des Arbeitsverhältnisses, Zeitpunkt der Kündigung und die genaue zeitliche Abfolge eine grosse Rolle. Ohne diese Details lässt sich das Enddatum nicht seriös bestimmen.

Ferien und Freistellung während der Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ist kein rechtsfreier Raum. Es gelten weiterhin die Regeln des Arbeitsvertrags, des Weisungsrechts der Arbeitgeberin und die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts.

Ferien während der Kündigungsfrist: Offene Ferientage können grundsätzlich noch bezogen werden, wenn das betrieblich möglich ist. Gleichzeitig hast du während der Kündigungsfrist Anspruch auf Zeit für die Stellensuche. Deshalb können Restferien nicht immer einfach vollständig einseitig angeordnet werden. Wenn Ferienbezug nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist, müssen Ferien unter Umständen ausbezahlt werden.

Freistellung: Wenn dich die Arbeitgeberin nach der Kündigung freistellt, bleibst du bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich angestellt. Lohn, Treuepflicht und gewisse Nebenpflichten bestehen weiter. Ob Ferienguthaben mit einer Freistellung verrechnet werden dürfen, hängt von der konkreten Ausgestaltung und von der verbleibenden Zeit ab. Auch hier lohnt sich ein genauer Blick in die Formulierung der Freistellung.

Stellensuche: Für Bewerbungsgespräche und die Suche nach einer neuen Stelle muss dir die notwendige Zeit gewährt werden. Das bedeutet nicht beliebige Abwesenheit, aber ein realistisches Entgegenkommen.

Konkurrenz und Erreichbarkeit: Bis zum letzten Arbeitstag gilt grundsätzlich die Treuepflicht. Wer bereits eine neue Stelle unterschrieben hat, sollte heikle Daten, Kund:innenkontakte oder Nebenbeschäftigungen sauber klären. Bei einer Freistellung darf die Arbeitgeberin oft eine gewisse Erreichbarkeit verlangen, aber nicht unbegrenzt.

Check vor dem Absenden deiner Kündigung

Eine Kündigung ist schnell geschrieben. Die Folgen laufen aber oft noch Monate nach. Gerade wenn du aus Erschöpfung, Frust oder unter Zeitdruck handeln willst, lohnt sich ein letzter nüchterner Check.

  • Neuer Job: Passt das Eintrittsdatum der neuen Stelle wirklich zu deinem korrekten Enddatum?
  • ALV-Risiko: Wenn du selbst kündigst, ohne eine Anschlusslösung zu haben, kann das bei der Arbeitslosenversicherung Einstelltage auslösen.
  • Bonus, Provision, Beteiligung: Prüfe Stichtage und Bedingungen. Manche Ansprüche hängen am Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum.
  • Arbeitszeugnis: Fordere frühzeitig ein wohlwollendes und vollständiges Zeugnis an, nicht erst am letzten Tag.
  • Daten und Unterlagen: Sichere private Dokumente, aber nimm keine geschäftlichen Daten mit.
  • Übergabe: Eine saubere Übergabe schützt deinen Ruf mehr als jede Abschiedsrede.
  • Zugang der Kündigung: Sorge dafür, dass du den Zeitpunkt des Empfangs beweisen kannst.

Wenn du selbst kündigst, reicht oft ein kurzes, sachliches Schreiben. Es muss klar sein, dass du das Arbeitsverhältnis kündigst und auf welchen Termin. Ein freundlicher Ton ist sinnvoll, aber juristisch weniger wichtig als Eindeutigkeit und Zugangsnachweis.

Unsicherheiten entstehen häufig dort, wo mehrere Regeln gleichzeitig zusammenspielen: Vertrag plus GAV, Krankheit plus laufende Kündigungsfrist, Freistellung plus Restferien oder knapper Zugang am Monatsende. In solchen Fällen ist Zurückhaltung klüger als Schnellschüsse. Ein falsch berechnetes Enddatum kann Geld, Nerven und im schlechtesten Fall die Anschlussstelle kosten.

Die gute Nachricht: Die meisten Fälle lassen sich sauber lösen, wenn du nicht nur auf die Frist schaust, sondern auf das ganze Bild – Vertrag, Zugang, Termin und mögliche Sonderregeln. Genau dort liegt der Unterschied zwischen «ungefähr richtig» und rechtlich belastbar.

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