Die KonkubinatsfalleWie Frauen ohne Trauschein benachteiligt werden

INTERVIEW Die Frage muss doch mal erlaubt sein: Was, wenn wir nicht ewig zusammen bleiben? Denn wenn die rosaroten Wolken weiterziehen, ist die Frau mit Kind schon pleite. Im Interview erklärt die Juristin Andrea Gisler von der Frauenzentrale Zürich, welchen Unsicherheiten unverheiratete Paare entgegen gehen und wie ein Konkubinatsvertrag hilft.

Paar mit Kopfschmuck küsst sich im Getreidefeld.

Er liebt sie, sie liebt ihn. Sie leben glücklich zusammen. Trauschein? Brauchen sie keinen. Nach ein paar Jahren Beziehung bekommen sie ihr erstes Kind. Er geht weiterhin jeden Tag ins Büro. Sie reduziert die Arbeit auf 30 Prozent, um den Kleinen zu betreuen. Alles läuft gut, das verdiente Geld reicht für die kleine Familie.

Drei Jahre später sieht die Welt ganz anders aus. Die Beziehung zerbricht, er zieht aus und das Kind bleibt bei Mama. Sie bekommt Unterhalt für den Kleinen, doch für sich selbst hat sie keinen Anspruch. Das Geld wird knapp. Plötzlich zurück ins Berufsleben? Wer betreut dann das Kind? Ihr Leben ist auf den Kopf gestellt.

Dieses Szenario haben wir uns ausgedacht. Frei fantasiert ist es deshalb leider nicht und genauso wenig selten. Immer mehr Menschen leben im Konkubinat, doch viel zu wenige sichern sich ab.

Die Rechtsanwältin Andrea Gisler ist Präsidentin der Frauenzentrale Zürich, wo sie auch Konkubinatsfrauen berät. Manchmal sind es Frauen in einer Situation, in denen ihnen massiver sozialer Abstieg droht. Meist kommt die akute Bedrohung völlig unerwartet. Wie Frauen sich vor solchen Krisen schützen können, erklärt Andrea Gisler im Interview mit femelle.ch.

Andrea Gisler ist als Rechtsanwältin auf Familienrecht spezialisiert und amtiert seit 2011 als Präsidentin der Frauenzentrale Zürich. Durch Öffentlichkeitsarbeit, Weiterbildungsangebote und Beratungen will der gemeinnützige Verein Frauen vertreten, vernetzen und in ihrer Selbstbestimmung stärken.
frauenzentrale-zh.ch

Frau Gisler, kann es die Existenz einer Frau gefährden, wenn sie ohne Trauschein oder Vertrag mit ihrem Partner zusammenlebt?

Eindeutig ja. Wenn sich ein Konkubinatspaar trennt, gibt es keine rechtlichen Ansprüche. Das Konkubinat ist im Gesetz nicht geregelt. Wird dagegen eine Ehe aufgelöst, schützt das Gesetz den wirtschaftlich schwächeren Partner. Es besteht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, wenn dieser nicht oder noch nicht auf eigenen Füssen stehen kann. Vor allem Konkubinatsfrauen gehen ein grosses Risiko ein, wenn sie Kinder bekommen und die Erwerbsarbeit reduzieren oder aufgeben, während der Partnerweiter voll arbeitet. Wenn das Konkubinat auseinandergeht, hat sie zwar Anspruch auf Unterhaltszahlungen für das Kind – aber nicht für sich selbst. Und die Beträge, die eine Mutter für den Unterhalt ihrer Kinder bekommt, sind nicht sehr hoch. Sie reichen bestenfalls für den Bedarf der Kinder, nicht aber für den Lebensunterhalt der Mutter.

Eine Mutter, die Vollzeit ihre Kinder betreut, hat keinen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt durch den Vater, wenn sie nicht mit ihm verheiratet ist?

So ist es. Ich erinnere mich an den Fall eines Paares im Konkubinat mit zwei kleinen gemeinsamen Kindern. Der Mann verdiente 10.000 Franken im Monat, die Frau betreute die Kinder und führte den Haushalt. Das Paar hatte schon zwei Mal einen Termin auf dem Zivilstandsamt, aber beide Male kam etwas dazwischen. Als die Beziehung auseinander ging, kam die Frau zu mir in die Rechtsberatung. Ich musste ihr sagen, dass sie keinen Anspruch auf Unterhalt hat - zwar für die Kinder, aber nicht für sich selbst. Sie stand also mit zwei kleinen Kindern da und bekam für die Kinder Unterhaltsbeiträge um die 3000 Franken im Monat. Davon kann man natürlich nicht leben. Als ich ihr das erklären musste, konnte ich richtig sehen, wie ihr die Kinnlade runterfiel. Das Risiko war ihr überhaupt nicht bewusst gewesen.

Eine Vollzeit-Mutter im Konkubinat hat keine Altersvorsorge.

Ab wann leben zwei Menschen im Konkubinat?

Das Konkubinat ist die Ehe ohne Trauschein. Sobald man eine Partnerschaft führt und zusammenzieht, gilt das als Konkubinat. Im Gegensatz dazu ist es kein Konkubinat, wenn ein Mann mit einer Frau zusammenlebt, mit ihr aber keine eheähnliche Beziehung hat. Dann handelt es sich nicht um ein Konkubinat, sondern um eine Wohngemeinschaft.

Werden im Konkubinat hauptsächlich Frauen benachteiligt? Wovon ist abhängig, wer bei einer Trennung bessere Karten hat?

Die besseren Karten hat der finanziell potentere Partner. Und das ist häufig der Mann, der Vollzeit arbeitet, während die Frau die Arbeit aufgibt oder reduziert, um den Haushalt zu erledigen und die Kinder zu betreuen. Das ist die gelebte Realität, die für viele Frauen mit grossen Risiken verbunden ist.

Kann das Konkubinat auch ohne Kinder zur Falle werden?

Es gibt auch Fälle, in denen etwa eine Person aus dem Ausland kommt, keine richtige Arbeit findet und vom Konkubinatspartner finanziell abhängig ist. Geht in einem solchen Fall das Konkubinatsverhältnis auseinander, steht die Person mit nichts da. In der Ehe hat sie zumindest für eine gewisse Übergangszeit einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag – nicht für ewig, aber zumindest als Überbrückung.

Der Konkubinatspartner zahlt je nach Kanton sehr hohe Erbschaftssteuern.

Doch den Betroffenen wird ihre Situation erst bewusst, wenn es bereits zu spät ist.

Manchmal ist das leider so. Besonders ist mir aufgefallen, dass jüngeren Konkubinatspaaren mit kleinen Kindern ihre Situation nicht bewusst ist. Die Frauen bedenken nicht, was eine Trennung oder der Tod ihres Partners für sie bedeuten könnte. Sie müssen dafür sensibilisiert werden. Es ist wichtig, dass sie sich mit diesen Fragen auseinandersetzen.

Konkubinat und Ehe: Die Unterschiede

Ein verheiratetes Paar geniesst rechtlichen Schutz. Konkubinatspaare werden demgegenüber weitgehend wie Einzelpersonen behandelt. Den grössten Unterschied spürt man bei einer Trennung oder Scheidung. Wenn sich eine Beziehung auflöst, bietet die Ehe ein soziales Auffangnetz, das es im Konkubinat nicht gibt. Auch im Todesfall und bei der Altersvorsorge unterscheiden sich Konkubinat und Ehe auf rechtlicher Ebene deutlich.

Warum sind sich Paare ihrer Risiken so gar nicht bewusst?

Die Paare schweben oft auf der rosaroten Wolke und wollen nicht darüber sprechen, was passiert, wenn sie einmal auf dem  Boden der Realität landen sollten. Sie sträuben sich, sich mit diesem Gedanken zu befassen, weil sie darauf vertrauen, dass es bei ihnen nicht soweit kommt. Und das, obwohl es bei der Hälfte aller Paare zur Trennung kommt. Es besteht also ein relativ hohes Risiko, das aber konsequent verdrängt wird. Obwohl die Schweizer sich sonst ja gegen alles versichern!

Was bedeutet das Konkubinat für die Altersvorsorge?

Auch dessen sind sich viele Frauen nicht bewusst: Eine Vollzeit-Mutter im Konkubinat zahlt nur den Minimalbetrag in die AHV und hat keine Pensionskasse. Sie kann so keine Altersvorsorge aufbauen, eine verheiratete Vollzeit-Mutter dagegen ist über ihren erwerbstätigen Ehemann abgesichert.

Es gibt viele Gründe zum Heiraten, die Liebe ist es nicht unbedingt.

Wann Sie unbedingt einen Konkubinatsvertrag aufsetzen sollten

Spätestens wenn ein Paar gemeinsame Investitionen tätigt, drängt sich  ein Konkubinatsvertrag auf. Das gilt ganz besonders für Wohneigentum. Aber schon wenn man gemeinsam eine Wohnung bezieht, empfiehlt Andrea Gisler einen Vertrag. Denn es stellen sich viele Fragen: Unterschreiben beide den Mietvertrag oder ist einer nur Untermieter? Wer bleibt in der Wohnung und wer muss ausziehen, falls die Beziehung auseinandergeht? Was passiert mit dem Mietzins, wenn einer einfach auszieht? All das birgt Konfliktpotential, das mit einem Konkubinatsvertrag vermieden werden kann.

Um sich gegen diese Risiken abzusichern, können unverheiratete Paare einen Konkubinatsvertrag abschliessen. Gegen welche Fälle schützt ein Konkubinatsvertrag – und in welchen nicht?

Man kann mit dem Konkubinatsvertrag seine Wohnsituation absichern und Unterhaltszahlungen vereinbaren, die der finanzkräftigere Teil dem andern bei einer Auflösung des Konkubinatsverhältnisses bezahlt – denn rein vom Gesetz her besteht kein Anspruch. Auch die Aufteilung der Haushaltskosten kann im Konkubinatsvertrag geregelt werden. Doch selbst wenn man sich auf einen Konkubinatsvertrag einigen kann, müssen weitere Fragen geklärt werden.

Wie zum Beispiel das Renten-Problem im Todesfall. Wie kann sich eine Mutter für den Fall, dass der Konkubinatspartner stirbt, absichern?

Ihr Partner kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Pensionskasse für sie vorsorgen. Das hängt allerdings von der jeweiligen Pensionskasse ab. Konkubinatspartner müssen das mit ihrer Pensionskasse abklären und sich aktiv darum kümmern. Die meisten Pensionskassen verlangen, dass der Versicherte zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung abgibt. Keine Rente gibt es für den überlebenden Konkubinatspartner von der AHV oder der Unfallversicherung. Hier lässt sich auch mit einem Vertrag nichts machen.

Vorsicht, Vorsorgelücke! Altersvorsorge im Konkubinat und in der Ehe

Bei der Berechnung der Altersrenten werden die Erwerbseinkommen von Verheirateten aufgeteilt und je zur Hälfte der Ehefrau und dem Ehemann gutgeschrieben. Im Konkubinat dagegen wird die AHV individuell berechnet. Es gibt keinen Ausgleich der Guthaben bei AHV und Pensionskasse. , weder bei Erreichen des AHV-Alters noch bei einer Trennung, auch nicht im Todesfall. Die Mutter hat somit nur eine minimale AHV-Rente, wenn sie nicht erwerbstätig war.
Im Pensionsalter kann das Konkubinat allerdings vorteilhaft sein, wenn beide Partner gut verdient haben. Denn unverheiratete Paare erhalten beide die volle Einzelrente (derzeit Fr. 2‘350.--). Bei einem Ehepaar darf die Summe der beiden Einzelrenten nicht grösser sein als 150 % der Maximalrente (derzeit Fr. 3‘525.--). Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt.

Rechtlich ist der Konkubinatspartner niemand.

Was bedeutet das Konkubinat für das Erben?

Im Todesfall steht dem Ehepartner nach dem Gesetz die Hälfte des Nachlasses zu, dem Konkubinatpartner gar nichts. Er hat keinen gesetzlichen Erbanspruch, unabhängig davon, wie lange das Paar zusammen gelebt hat. Soll der Konkubinatspartner etwas erben,  muss dies in einem  Testament oder mit einem Erbvertrag angeordnet werden. Doch wenn man im Konkubinat lebt und gemeinsame Kinder hat, steht den Kindern drei Viertel des Vermögens als Pflichtteil zu. Dieser Teil geht zwingend an die Kinder. Dem Konkubinatspartner kann somit nur ein Viertel zugewendet werden. Dazu kommen die Steuern. Der Konkubinatspartner zahlt je nach Kanton sehr hohe Erbschaftssteuern, weil für ihn der Tarif für Nichtverwandte gilt. Demgegenüber ist der überlebende Ehepartner in vielen Kantonen von der Steuerpflicht befreit.

Erben im Konkubinat

Weil Erben für Konkubinatspartner gesetzlich nicht geregelt ist, müssen Konkubinatspartner dies im Testament oder Erbvertrag regeln. Der Spielraum ist allerdings wegen der gesetzlichen Pflichtteile von Nachkommen beschränkt. Nachdem drei Viertel des Erbes zwingend an die Kinder gehen, kann lediglich ein Viertel dem Konkubinatspartner vererbt werden. In der Ehe dagegen müssen nur drei Achtel des Nachlasses als Pflichtteil an die Kinder fliessen. Fünf Achtel können dem überlebenden Ehepartner zugewendet werden. Während Ehepartner und Kinder etwa im Kanton Zürich gar keine Erbschaftssteuern zahlen, fällt vom Anteil, der dem Konkubinatspartner vererbt werden kann, ein beträchtlicher Betrag für die Erbschaftssteuer weg. Theoretisch könnten die Kinder in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf ihren Erbanteil verzichten. Bieten sie nicht Hand dazu, fällt diese Möglichkeit weg.

Der Partner hat einen Unfall und muss plötzlich ins Spital. Erhält seine Konkubinatspartnerin Auskunft und hat das Recht, ihn zu besuchen?

Für eine Ehefrau ist das geregelt, für eine Konkubinatspartnerin wird es schon schwieriger. Rechtlich ist der Konkubinatspartner niemand. Im Zivilgesetzbuch, wo Ehe-, Erb- und Kinderecht geregelt sind, kommt das Konkubinat nicht vor. Wahrscheinlich wird man heute schon versuchen, den Konkubinatspartner zum Beispiel im Krankenhaus einzubinden, aber rein rechtlich hat man keinen Anspruch darauf.

Bietet das Konkubinat auch Vorteile gegenüber der Ehe?

Wenn beide Partner wirtschaftlich selbstständig sind und ungefähr gleich viel verdienen, hat das Konkubinat den Vorteil, dass die Auflösung ihres Verhältnisses viel einfacher abläuft. Bei einer Ehe dagegen muss man immer vor Gericht. Ein weiterer Vorteil des Konkubinats zeigt sich im AHV-Alter. Die Rente für Ehepaare ist auf 150 % der Rente für Einzelpersonen begrenzt. Konkubinatspartner dagegen bekommen in jedem Fall beide ihre vollen Einzelrenten.  Sind beide Partner erwerbstätig, ergeben sich im Konkubinat auch steuerliche Vorteile, weil sie einzeln besteuert werden und damit Progressionsvorteile haben.

Es gibt schon negative Reaktionen von Männern, die glauben, die Frau wolle sie ausnehmen oder plane schon ihren Abgang.

Für manche Paare ist das Konkubinat deshalb eine vorteilhafte Lösung.  Ist die Ehe aber immer die beste Variante, sobald Kinder im Spiel sind?

Nicht zwingend. Wenn sich ein Paar zum Beispiel die Erwerbstätigkeit und die Kinderbetreuung aufteilt, dann ist bei einer Trennung keiner von beiden von Unterhaltsbeiträgen abhängig. Aber es ist nur in wenigen Fällen so, dass die Kinderbetreuung wirklich partnerschaftlich erfolgt. Sobald ein grosses Ungleichgewicht im Erwerbseinkommen und in der Kinderbetreuung besteht, muss ich Frauen raten, zur Absicherung zu heiraten. Es gibt viele Gründe zum Heiraten, die Liebe ist es nicht unbedingt.

Steuerliche Vorteile im Konkubinat

Wenn zwei erwerbstätige Partner verheiratet sind, kommen sie mitunter in eine höhere Progression und zahlen dadurch mehr Steuern. Unverheiratete Partner dagegen werden einzeln besteuert. Das kann einen grossen Unterschied machen. Je höher das Einkommen, umso mehr macht es aus.

Viele Männer sind skeptisch, wenn Ihre Partnerin einen Vertrag oder sogar Trauschein verlangt. Wie können Frauen ihren Partner überzeugen?

Oft schieben die Frauen das Gespräch lange vor sich her. Diese Diskussionen sind ja auch nicht einfach. Es gibt schon negative Reaktionen von Männern, die glauben, die Frau wolle sie ausnehmen oder plane schon ihren Abgang. Für diese Gespräche gibt es kein Patentrezept, aber letztendlich müsste man sich ja irgendwie finden können, wenn man sich entscheidet, das Leben miteinander zu verbringen. Wir hatten einen Fall in der Rechtsberatung, wo das nicht so war. Die Frau war schwanger und er wollte sie – für sie unerwartet - nicht heiraten. Das sind dann natürlich ganz schwierige Voraussetzungen.

Diese Diskussionen könnten Frauen sich sparen, würde das Konkubinat gesetzlich geregelt, wie die Ehe oder aber die eingetragene Partnerschaft.

Auf der politischen Ebene ist viel im Wandel. In Frankreich zum Beispiel gibt es jetzt die „Ehe light“ (Pacs, pacte civil de solidarité, Anm. d. Red.). Es handelt sich um eine gesetzlich geregelte Partnerschaft, die aber geringere rechtliche Wirkungen als die Ehe hat. Das Modell hat grossen Zuspruch und wird nun auch für die Schweiz geprüft . Geprüft werden sollte auch, ob der Unterhalt nicht besser aufgrund von faktischen Verhältnissen festzulegen ist.

In den letzten 30 Jahren hat sich gesellschaftlich viel verändert, der Gesetzgeber hinkt hinterher.

Dann wären Frauen auch ohne Vertrag oder Trauschein abgesichert?

Konkubinatspartner, die jahrelang zusammengelebt und Kinder miteinander haben, hätten dann automatisch Unterhaltsansprüche. In jedem Fall würde eine gewisse gesetzliche Regelung Sinn machen, denn das Konkubinat ist weit verbreitet. Ausserdem sind Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht konsequent. Ein Konkubinatspartner erhält zum Beispiel bei einem dauerhaften Konkubinat keine Sozialhilfe, wenn das Einkommen des anderen für beide ausreicht. Hier wird also die faktische Lebenssituation berücksichtigt, während in anderen Bereichen, zum Beispiel bei den Sozialversicherungen oder der Erbschaftssteuer, der Konkubinatspartner wie eine beliebige Drittperson behandelt wird.

Unterhaltsregelungen bei Trennung im Konkubinatsvertrag

Oft wird der Unterhalt für eine Mutter, die ihre Kinder betreut,  im Konkubinatsvertrag mit einer Frist geregelt. Vereinbart werden kann zum Beispiel, dass der Mutter so lange Unterhalt zusteht, wie sie sich Vollzeit um die Kinder kümmert. Bei einer Ehescheidung steht der Mutter gemäss Rechtsprechung in der Regel Unterhalt zu, bis das jüngste Kind 16 Jahre alt ist.

Wie häufig, schätzen Sie aus Ihrer Erfahrung, führt das Konkubinat tatsächlich zu sozialen Problemen für Frauen?

Es kommt nicht selten vor. Und ich denke, es wird zunehmen, denn mehr und mehr Menschen leben im Konkubinat. Früher hat man noch geheiratet, wenn das Kind unterwegs war. Heute immer weniger. Das Zivilgesetzbuch stammt aus dem Jahr 1912, das Eherecht aus dem Jahr 1986. In den letzten 30 Jahren hat sich gesellschaftlich viel verändert, der Gesetzgeber hinkt hinterher. Stellen Sie sich vor, in den 1970ern oder noch später war in vielen Kantonen das Konkubinat strafbar, im Wallis sogar bis in die 90er Jahre! Das ist noch nicht lange her - und heute ist das Konkubinat etwas völlig Normales. Die Entwicklung ist rasant. Es braucht Reformen im Familienrecht. Bis dahin aber empfiehlt es sich, Vereinbarungen zu treffen, wenn man ein Leben lebt, das nicht der Norm des Gesetzgebers entspricht.

Titelbild: iStock, Thinkstock

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